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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23 Abs2;Rechtssatz
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die vom Abgabepflichtigen unter Nutzung seiner Stellung als Filialleiter einer Bank erfolgte Veruntreuung von Kundengeldern den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 erfüllte (vgl. beispielsweise dazu das ebenfalls den Filialleiter einer Bank betreffende hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, 95/15/0080). Dass die Zueignungen Vermögenswerte von Kunden, "also von Dritten", betroffen hätten (die im Beschwerdefall nach den Feststellungen im Gerichtsurteil allerdings letztendlich ohnedies auch "die Aktiven" der Bank verminderten), beseitigt nicht den maßgeblichen Veranlassungszusammenhang mit den nichtselbständigen Einkünften. An dem nach § 19 EStG 1988 relevanten Zufluss von Einnahmen (durch die inkriminierten Geldbehebungen) änderte sich durch die Weitergabe (Verwendung) der vereinnahmten Gelder an Dritte nichts (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. Doralt, EStG10, § 19 Tz 10).Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die vom Abgabepflichtigen unter Nutzung seiner Stellung als Filialleiter einer Bank erfolgte Veruntreuung von Kundengeldern den Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 erfüllte vergleiche beispielsweise dazu das ebenfalls den Filialleiter einer Bank betreffende hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, 95/15/0080). Dass die Zueignungen Vermögenswerte von Kunden, "also von Dritten", betroffen hätten (die im Beschwerdefall nach den Feststellungen im Gerichtsurteil allerdings letztendlich ohnedies auch "die Aktiven" der Bank verminderten), beseitigt nicht den maßgeblichen Veranlassungszusammenhang mit den nichtselbständigen Einkünften. An dem nach Paragraph 19, EStG 1988 relevanten Zufluss von Einnahmen (durch die inkriminierten Geldbehebungen) änderte sich durch die Weitergabe (Verwendung) der vereinnahmten Gelder an Dritte nichts vergleiche in diesem Zusammenhang z.B. Doralt, EStG10, Paragraph 19, Tz 10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130194.X03Im RIS seit
04.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017