Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1991, 91/13/0183; auch so genanntes Entgelt von dritter Seite zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, 2006/13/0136, VwSlg 8498 F/2009). Es steht gemäß § 23 Abs. 2 BAO der Erhebung einer Abgabe nicht entgegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Einnahmen auf Grund einer strafbaren Tätigkeit zufließen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, 95/15/0080).Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1991, 91/13/0183; auch so genanntes Entgelt von dritter Seite zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, 2006/13/0136, VwSlg 8498 F/2009). Es steht gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BAO der Erhebung einer Abgabe nicht entgegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Einnahmen auf Grund einer strafbaren Tätigkeit zufließen vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, 95/15/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130194.X01Im RIS seit
04.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017