RS Vwgh 2013/7/31 2009/13/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2013
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 Art1 §4 Abs1;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 Art1 §4a;
  1. EStG 1988 § 15 heute
  2. EStG 1988 § 15 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 15 gültig von 29.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  4. EStG 1988 § 15 gültig von 30.10.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. EStG 1988 § 15 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 15 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  7. EStG 1988 § 15 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 15 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 15 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  10. EStG 1988 § 15 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 15 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  12. EStG 1988 § 15 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/13/0193 E 31. Juli 2013

Rechtssatz

Es kann zweifellos sein, dass sich aus den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer eine entsprechende Verpflichtung zum Parken der arbeitgebereigenen Pkw auf dem Betriebsgelände ergibt, zumal es im betrieblichen Interesse liegen kann, dass die Dienstwagen den Arbeitnehmern während der Dienstzeit rasch für den Einsatz für berufliche Fahrten zur Verfügung stehen und diese nicht erst von entfernten Parkplätzen außerhalb des Betriebsgeländes geholt werden müssen. Bei mehrmaligen täglichen beruflichen Fahrten kann es zudem im betrieblichen Interesse liegen, dass nicht Arbeitszeit für das wiederholte Suchen von Parkmöglichkeiten außerhalb des Betriebsgeländes aufgewendet wird, wenn ohnedies Firmenparkplätze vorhanden sind. Schließlich kann es im Interesse des Arbeitgebers sein, während der Betriebszeiten den Dienstwagen auch anderen Arbeitnehmern für betriebliche Fahrten zur Verfügung stellen zu können und deswegen eine Abstellung am Betriebsgelände zu verlangen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass für einen Arbeitnehmer, der die Möglichkeit hat, den Dienstwagen für die nach § 4 Abs. 1 der Verordnung ebenfalls der Privatsphäre zugeordneten täglichen Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte zu nutzen, die Nutzung eines für den Dienstwagen uneingeschränkt zur Verfügung stehenden Betriebsparkplatzes dennoch einen geldwerten Vorteil vermittelt. Der Verordnungsgeber ist dabei davon ausgegangen, dass ein mit einem Pkw täglich einpendelnder Arbeitnehmer im Falle der Nutzung eines eigenen Pkw für diesen ebenfalls Abstellkosten zu tragen hätte, wenn sich sein Arbeitsplatz im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung befindet (zur Bedeutung eines Sachbezugswerts im Sinne des § 15 EStG 1988 vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2010, 2008/15/0078). Werden diese der Privatsphäre zugeordneten Nebenkosten einer Pkw-Anreise zum Arbeitsplatz durch Bereitstellungen des Arbeitgebers vermieden, soll für deren Inanspruchnahme ungeachtet eines allfälligen parallelen Interesses des Arbeitgebers an der Nutzung des Betriebsparkplatzes ein Sachbezug in Ansatz gebracht werden.Es kann zweifellos sein, dass sich aus den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer eine entsprechende Verpflichtung zum Parken der arbeitgebereigenen Pkw auf dem Betriebsgelände ergibt, zumal es im betrieblichen Interesse liegen kann, dass die Dienstwagen den Arbeitnehmern während der Dienstzeit rasch für den Einsatz für berufliche Fahrten zur Verfügung stehen und diese nicht erst von entfernten Parkplätzen außerhalb des Betriebsgeländes geholt werden müssen. Bei mehrmaligen täglichen beruflichen Fahrten kann es zudem im betrieblichen Interesse liegen, dass nicht Arbeitszeit für das wiederholte Suchen von Parkmöglichkeiten außerhalb des Betriebsgeländes aufgewendet wird, wenn ohnedies Firmenparkplätze vorhanden sind. Schließlich kann es im Interesse des Arbeitgebers sein, während der Betriebszeiten den Dienstwagen auch anderen Arbeitnehmern für betriebliche Fahrten zur Verfügung stellen zu können und deswegen eine Abstellung am Betriebsgelände zu verlangen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass für einen Arbeitnehmer, der die Möglichkeit hat, den Dienstwagen für die nach Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung ebenfalls der Privatsphäre zugeordneten täglichen Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte zu nutzen, die Nutzung eines für den Dienstwagen uneingeschränkt zur Verfügung stehenden Betriebsparkplatzes dennoch einen geldwerten Vorteil vermittelt. Der Verordnungsgeber ist dabei davon ausgegangen, dass ein mit einem Pkw täglich einpendelnder Arbeitnehmer im Falle der Nutzung eines eigenen Pkw für diesen ebenfalls Abstellkosten zu tragen hätte, wenn sich sein Arbeitsplatz im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung befindet (zur Bedeutung eines Sachbezugswerts im Sinne des Paragraph 15, EStG 1988 vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2010, 2008/15/0078). Werden diese der Privatsphäre zugeordneten Nebenkosten einer Pkw-Anreise zum Arbeitsplatz durch Bereitstellungen des Arbeitgebers vermieden, soll für deren Inanspruchnahme ungeachtet eines allfälligen parallelen Interesses des Arbeitgebers an der Nutzung des Betriebsparkplatzes ein Sachbezug in Ansatz gebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009130157.X01

Im RIS seit

16.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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