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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/13/0193 E 31. Juli 2013Rechtssatz
Es kann zweifellos sein, dass sich aus den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer eine entsprechende Verpflichtung zum Parken der arbeitgebereigenen Pkw auf dem Betriebsgelände ergibt, zumal es im betrieblichen Interesse liegen kann, dass die Dienstwagen den Arbeitnehmern während der Dienstzeit rasch für den Einsatz für berufliche Fahrten zur Verfügung stehen und diese nicht erst von entfernten Parkplätzen außerhalb des Betriebsgeländes geholt werden müssen. Bei mehrmaligen täglichen beruflichen Fahrten kann es zudem im betrieblichen Interesse liegen, dass nicht Arbeitszeit für das wiederholte Suchen von Parkmöglichkeiten außerhalb des Betriebsgeländes aufgewendet wird, wenn ohnedies Firmenparkplätze vorhanden sind. Schließlich kann es im Interesse des Arbeitgebers sein, während der Betriebszeiten den Dienstwagen auch anderen Arbeitnehmern für betriebliche Fahrten zur Verfügung stellen zu können und deswegen eine Abstellung am Betriebsgelände zu verlangen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass für einen Arbeitnehmer, der die Möglichkeit hat, den Dienstwagen für die nach § 4 Abs. 1 der Verordnung ebenfalls der Privatsphäre zugeordneten täglichen Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte zu nutzen, die Nutzung eines für den Dienstwagen uneingeschränkt zur Verfügung stehenden Betriebsparkplatzes dennoch einen geldwerten Vorteil vermittelt. Der Verordnungsgeber ist dabei davon ausgegangen, dass ein mit einem Pkw täglich einpendelnder Arbeitnehmer im Falle der Nutzung eines eigenen Pkw für diesen ebenfalls Abstellkosten zu tragen hätte, wenn sich sein Arbeitsplatz im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung befindet (zur Bedeutung eines Sachbezugswerts im Sinne des § 15 EStG 1988 vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2010, 2008/15/0078). Werden diese der Privatsphäre zugeordneten Nebenkosten einer Pkw-Anreise zum Arbeitsplatz durch Bereitstellungen des Arbeitgebers vermieden, soll für deren Inanspruchnahme ungeachtet eines allfälligen parallelen Interesses des Arbeitgebers an der Nutzung des Betriebsparkplatzes ein Sachbezug in Ansatz gebracht werden.Es kann zweifellos sein, dass sich aus den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer eine entsprechende Verpflichtung zum Parken der arbeitgebereigenen Pkw auf dem Betriebsgelände ergibt, zumal es im betrieblichen Interesse liegen kann, dass die Dienstwagen den Arbeitnehmern während der Dienstzeit rasch für den Einsatz für berufliche Fahrten zur Verfügung stehen und diese nicht erst von entfernten Parkplätzen außerhalb des Betriebsgeländes geholt werden müssen. Bei mehrmaligen täglichen beruflichen Fahrten kann es zudem im betrieblichen Interesse liegen, dass nicht Arbeitszeit für das wiederholte Suchen von Parkmöglichkeiten außerhalb des Betriebsgeländes aufgewendet wird, wenn ohnedies Firmenparkplätze vorhanden sind. Schließlich kann es im Interesse des Arbeitgebers sein, während der Betriebszeiten den Dienstwagen auch anderen Arbeitnehmern für betriebliche Fahrten zur Verfügung stellen zu können und deswegen eine Abstellung am Betriebsgelände zu verlangen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass für einen Arbeitnehmer, der die Möglichkeit hat, den Dienstwagen für die nach Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung ebenfalls der Privatsphäre zugeordneten täglichen Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte zu nutzen, die Nutzung eines für den Dienstwagen uneingeschränkt zur Verfügung stehenden Betriebsparkplatzes dennoch einen geldwerten Vorteil vermittelt. Der Verordnungsgeber ist dabei davon ausgegangen, dass ein mit einem Pkw täglich einpendelnder Arbeitnehmer im Falle der Nutzung eines eigenen Pkw für diesen ebenfalls Abstellkosten zu tragen hätte, wenn sich sein Arbeitsplatz im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung befindet (zur Bedeutung eines Sachbezugswerts im Sinne des Paragraph 15, EStG 1988 vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2010, 2008/15/0078). Werden diese der Privatsphäre zugeordneten Nebenkosten einer Pkw-Anreise zum Arbeitsplatz durch Bereitstellungen des Arbeitgebers vermieden, soll für deren Inanspruchnahme ungeachtet eines allfälligen parallelen Interesses des Arbeitgebers an der Nutzung des Betriebsparkplatzes ein Sachbezug in Ansatz gebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130157.X01Im RIS seit
16.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017