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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Als (bloße) wiederkehrende Bezüge (deren Laufzeit etwa vom ungewissen Ereignis der Beendigung der Schul- bzw. Berufsausbildung abhing) könnten Zahlungen nur dann als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn diese gegebenenfalls als "dauernde Lasten" gewertet werden könnten. Abgesehen davon, dass derartige Leistungsverpflichtungen während eines längeren Zeitraumes, mindestens aber zehn Jahre bestehen müssen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2003, 2000/13/0188, und vom 28. Oktober 2010, 2010/15/0055), kann bei Leistungen für die Ausbildungszeit einer Person für sich noch nicht von dauernden Lasten gesprochen werden (vgl. in diesem Sinne auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 29 Tz 17).Als (bloße) wiederkehrende Bezüge (deren Laufzeit etwa vom ungewissen Ereignis der Beendigung der Schul- bzw. Berufsausbildung abhing) könnten Zahlungen nur dann als Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn diese gegebenenfalls als "dauernde Lasten" gewertet werden könnten. Abgesehen davon, dass derartige Leistungsverpflichtungen während eines längeren Zeitraumes, mindestens aber zehn Jahre bestehen müssen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2003, 2000/13/0188, und vom 28. Oktober 2010, 2010/15/0055), kann bei Leistungen für die Ausbildungszeit einer Person für sich noch nicht von dauernden Lasten gesprochen werden vergleiche in diesem Sinne auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 29, Tz 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130056.X03Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017