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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Renten im steuerlichen Sinne als Unterfall der wiederkehrenden Bezüge gliedern sich in Leibrenten und Zeitrenten (mit den Sonderformen der "verkürzten" und der "verlängerten" Zeitrente). Das Wesen einer Leibrente besteht darin, dass sie von der Lebensdauer einer bestimmten Person (als ungewisses bzw. aleatorisches Ereignis) abhängt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1985, 82/14/0151). Auch für Zeitrenten im steuerlichen Sinne ist es erforderlich, dass sie sowohl (zwingend) auf die Lebensdauer einer Person als auch auf einen Zeitraum abstellen (vgl. weiters z.B. das hg Erkenntnis vom 9. November 1982, 82/14/0109, VwSlg 5720 F/1982, sowie zum Ganzen Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 29 Tz 5, 8 und 9). Wenn bei zeitlich abgekürzten Renten die vereinbarte Höchstdauer der Leistungsdauer wesentlich geringer als die Lebenserwartung ist, ist damit das alternative Element des Lebens, nämlich das des Erlebens eines bestimmten Zeitpunktes, das für Renten typischerweise die Komponente der Unsicherheit und des Wagnisses bildet, praktisch ausgeschaltet, sodass nicht mehr von Renten im Sinne des Steuerrechts gesprochen werden kann (vgl. Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 56 iVm Rz 28 ff).Renten im steuerlichen Sinne als Unterfall der wiederkehrenden Bezüge gliedern sich in Leibrenten und Zeitrenten (mit den Sonderformen der "verkürzten" und der "verlängerten" Zeitrente). Das Wesen einer Leibrente besteht darin, dass sie von der Lebensdauer einer bestimmten Person (als ungewisses bzw. aleatorisches Ereignis) abhängt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1985, 82/14/0151). Auch für Zeitrenten im steuerlichen Sinne ist es erforderlich, dass sie sowohl (zwingend) auf die Lebensdauer einer Person als auch auf einen Zeitraum abstellen vergleiche weiters z.B. das hg Erkenntnis vom 9. November 1982, 82/14/0109, VwSlg 5720 F/1982, sowie zum Ganzen Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 29, Tz 5, 8 und 9). Wenn bei zeitlich abgekürzten Renten die vereinbarte Höchstdauer der Leistungsdauer wesentlich geringer als die Lebenserwartung ist, ist damit das alternative Element des Lebens, nämlich das des Erlebens eines bestimmten Zeitpunktes, das für Renten typischerweise die Komponente der Unsicherheit und des Wagnisses bildet, praktisch ausgeschaltet, sodass nicht mehr von Renten im Sinne des Steuerrechts gesprochen werden kann vergleiche Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 56 in Verbindung mit Rz 28 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130056.X02Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017