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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an den VwGH ist nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG (ua) die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. Nun bestimmt zwar der § 9 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 (idF BGBl. I Nr. 49/2012), dass über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz die Landespolizeidirektionen in letzter Instanz entscheiden. Wird aber eine Landespolizeidirektion bei Erlassung der bekämpften Entscheidung nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern als die im Devolutionsweg zuständig gewordene Behörde tätig, so gilt die für Berufungen normierte Beschränkung des Instanzenzuges gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 idF BGBl. I Nr. 49/2012 nicht. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird (Hinweis B 16. Mai 2012, 2012/21/0053) - an die Bundesministerin für Inneres (Hinweis B 22. Oktober 2009, 2007/21/0099).Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an den VwGH ist nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (ua) die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. Nun bestimmt zwar der Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012,), dass über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz die Landespolizeidirektionen in letzter Instanz entscheiden. Wird aber eine Landespolizeidirektion bei Erlassung der bekämpften Entscheidung nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern als die im Devolutionsweg zuständig gewordene Behörde tätig, so gilt die für Berufungen normierte Beschränkung des Instanzenzuges gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012, nicht. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird (Hinweis B 16. Mai 2012, 2012/21/0053) - an die Bundesministerin für Inneres (Hinweis B 22. Oktober 2009, 2007/21/0099).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210104.X01Im RIS seit
04.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014