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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/21/0246 E 19. März 2013 RS 3Stammrechtssatz
Der vom UVS nach § 83 Abs. 4 erster Satz FrPolG 2005 vorzunehmenden, inhaltlichen Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des Fremden in Schubhaft liegt die Rechtsprechung des VfGH zugrunde, wonach die Entscheidung des UVS als neuer (Titel-)Bescheid wirkt, der im Falle der Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des UVS selbst dann legitimiert, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde (E VfGH 29. Juni 1995, B 83/95; E VfGH 18. Dezember 1993, B 2091/92; E VfGH 12. März 1992, G 346/91). In den zuletzt genannten Entscheidungen wurde auch darauf hingewiesen, dass "die Beschwerdestattgebung" (im Sinne einer Feststellung der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung) die Haftaufhebung zur Folge hat. Dem trägt die Bestimmung des § 81 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 Rechnung.Der vom UVS nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FrPolG 2005 vorzunehmenden, inhaltlichen Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des Fremden in Schubhaft liegt die Rechtsprechung des VfGH zugrunde, wonach die Entscheidung des UVS als neuer (Titel-)Bescheid wirkt, der im Falle der Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des UVS selbst dann legitimiert, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde (E VfGH 29. Juni 1995, B 83/95; E VfGH 18. Dezember 1993, B 2091/92; E VfGH 12. März 1992, G 346/91). In den zuletzt genannten Entscheidungen wurde auch darauf hingewiesen, dass "die Beschwerdestattgebung" (im Sinne einer Feststellung der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung) die Haftaufhebung zur Folge hat. Dem trägt die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 Rechnung.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210090.X07Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013