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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Ladung war der Fremde für einen bereits verstrichenen Termin vorgeladen worden, den er nicht wahrgenommen hat. Es ist nicht zu sehen, dass die für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung angedrohten Sanktionen nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zu befürchten wären. In Stattgebung des Antrages, der gegen den Ladungsbescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der VwGH zwar mit Beschluss vom 24. April 2013, AW 2013/21/0025, angeordnet, dass gegen den Fremden wegen einer allfälligen Nichtbefolgung des Ladungsbescheides (insbesondere) eine Vorführung nach § 19 Abs. 3 AVG nicht erfolgen dürfe. Diese Anordnung erstreckte sich jedoch nur auf die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und verliert mit dessen Beendigung ihre sistierende Wirkung. Über die vorliegende Beschwerde ist daher meritorisch zu erkennen.Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Ladung war der Fremde für einen bereits verstrichenen Termin vorgeladen worden, den er nicht wahrgenommen hat. Es ist nicht zu sehen, dass die für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung angedrohten Sanktionen nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zu befürchten wären. In Stattgebung des Antrages, der gegen den Ladungsbescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der VwGH zwar mit Beschluss vom 24. April 2013, AW 2013/21/0025, angeordnet, dass gegen den Fremden wegen einer allfälligen Nichtbefolgung des Ladungsbescheides (insbesondere) eine Vorführung nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG nicht erfolgen dürfe. Diese Anordnung erstreckte sich jedoch nur auf die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und verliert mit dessen Beendigung ihre sistierende Wirkung. Über die vorliegende Beschwerde ist daher meritorisch zu erkennen.
Schlagworte
Vollzug Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210081.X01Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014