RS Vwgh 2013/8/2 2013/21/0078

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Veröffentlicht am 02.08.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z2 idF 2011/I/038;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden (B 20. Dezember 2007, 2007/21/0140; B 20. März 2012, 2012/21/0016). Die Behörde hat offenbar im Hinblick auf den Beschluss des VwGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ladung der Fremden zu Recht als hinfällig angesehen. Die maßgeblich angedrohte Sanktion für ein unentschuldigtes Nichtbefolgen der Ladung in Form der zwangsweisen Vorführung kommt daher nicht (mehr) in Betracht. Die weiters angedrohte Erlassung von Festnahmeaufträgen nach § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ging von vornherein ins Leere (vgl. B 5. Juli 2012, 2011/21/0196). Demnach ist das - bei Beschwerdeeinbringung noch bestehende - Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen. Der Entscheidung des VwGH über die gegen den Ladungsbescheid erhobene Beschwerde käme somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen (B 30. August 2011, 2011/21/0095). Im Hinblick darauf, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Fremde keine Ausreiseverpflichtung bestand und ein Ende ihres Aufenthaltsrechtes nicht konkret absehbar war, war die Ladung zum persönlichen Erscheinen zur Erörterung der dort umschriebenen Angelegenheit nicht "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG (vgl. E 19. April 2012, 2010/21/0287). Die hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges ergibt daher, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Behandlung erfolgreich gewesen wäre.Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden (B 20. Dezember 2007, 2007/21/0140; B 20. März 2012, 2012/21/0016). Die Behörde hat offenbar im Hinblick auf den Beschluss des VwGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ladung der Fremden zu Recht als hinfällig angesehen. Die maßgeblich angedrohte Sanktion für ein unentschuldigtes Nichtbefolgen der Ladung in Form der zwangsweisen Vorführung kommt daher nicht (mehr) in Betracht. Die weiters angedrohte Erlassung von Festnahmeaufträgen nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ging von vornherein ins Leere vergleiche B 5. Juli 2012, 2011/21/0196). Demnach ist das - bei Beschwerdeeinbringung noch bestehende - Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen. Der Entscheidung des VwGH über die gegen den Ladungsbescheid erhobene Beschwerde käme somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen (B 30. August 2011, 2011/21/0095). Im Hinblick darauf, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Fremde keine Ausreiseverpflichtung bestand und ein Ende ihres Aufenthaltsrechtes nicht konkret absehbar war, war die Ladung zum persönlichen Erscheinen zur Erörterung der dort umschriebenen Angelegenheit nicht "nötig" iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG vergleiche E 19. April 2012, 2010/21/0287). Die hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges ergibt daher, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Behandlung erfolgreich gewesen wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210078.X01

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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