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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67d;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/18/0057 E 7. November 2012 RS 2Stammrechtssatz
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. E 20. März 2012, 2011/21/0298).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche E 20. März 2012, 2011/21/0298).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210066.X03Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013