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E3R E01100000Norm
32009R0810 Visakodex;Rechtssatz
Ein Bescheid kann mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit bekämpft werden, als er zufolge seines normativen Abspruches in Rechte eines Bf eingreift. Ist daher über ein Recht nicht abgesprochen worden, fehlt es an der Möglichkeit, diesbezüglich durch den Bescheid in Rechten (geltend gemacht werden die Rechte auf Erteilung eines Einreisetitels und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) verletzt zu sein. Andererseits würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht dazu führen, dass den Fremden (wieder) ein Recht zur Einreise oder zum Aufenthalt zukäme, ist ihnen ein solches doch noch nicht erteilt worden. Eine Verletzung der Fremden in subjektiven Rechten ist daher insgesamt ausgeschlossen (vgl. B VfGH 11. Juni 2013, B 587/2012-25, B 678-679/2012-2). Somit ist die Beschwerde mit dem Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung behaftet (vgl. B 26. Juni 2012, Zl. 2012/22/0030; B 21. Februar 2013, 2011/23/0525).Ein Bescheid kann mit Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit bekämpft werden, als er zufolge seines normativen Abspruches in Rechte eines Bf eingreift. Ist daher über ein Recht nicht abgesprochen worden, fehlt es an der Möglichkeit, diesbezüglich durch den Bescheid in Rechten (geltend gemacht werden die Rechte auf Erteilung eines Einreisetitels und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) verletzt zu sein. Andererseits würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht dazu führen, dass den Fremden (wieder) ein Recht zur Einreise oder zum Aufenthalt zukäme, ist ihnen ein solches doch noch nicht erteilt worden. Eine Verletzung der Fremden in subjektiven Rechten ist daher insgesamt ausgeschlossen vergleiche B VfGH 11. Juni 2013, B 587/2012-25, B 678-679/2012-2). Somit ist die Beschwerde mit dem Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung behaftet vergleiche B 26. Juni 2012, Zl. 2012/22/0030; B 21. Februar 2013, 2011/23/0525).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210166.X01Im RIS seit
04.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014