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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §120 Abs1a idF 2011/I/038;Rechtssatz
Die Behörde legte dem Fremden zur Last, dass er sich am 24. April 2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als maßgebliche Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG wurde (insbesondere) § 120 Abs. 1a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 herangezogen. Abs. 1a wurde allerdings erst mit dem am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen FrÄG 2011 in die Bestimmung des § 120 FrPolG 2005 eingefügt, weshalb sich eine Bezugnahme auf diesen Absatz für den hier zu beurteilenden Tatzeitpunkt im April 2011 als verfehlt erweist (Hinweis E 26. Jänner 2012, 2010/21/0146, 2010/21/0400).Die Behörde legte dem Fremden zur Last, dass er sich am 24. April 2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als maßgebliche Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG wurde (insbesondere) Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 herangezogen. Absatz eins a, wurde allerdings erst mit dem am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen FrÄG 2011 in die Bestimmung des Paragraph 120, FrPolG 2005 eingefügt, weshalb sich eine Bezugnahme auf diesen Absatz für den hier zu beurteilenden Tatzeitpunkt im April 2011 als verfehlt erweist (Hinweis E 26. Jänner 2012, 2010/21/0146, 2010/21/0400).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210151.X02Im RIS seit
05.09.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013