RS Vwgh 2013/8/2 2012/21/0151

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Veröffentlicht am 02.08.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §120 Abs1a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §31 Abs1 idF 2011/I/038;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde legte dem Fremden zur Last, dass er sich am 24. April 2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als maßgebliche Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG wurde (insbesondere) § 120 Abs. 1a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 herangezogen. Abs. 1a wurde allerdings erst mit dem am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen FrÄG 2011 in die Bestimmung des § 120 FrPolG 2005 eingefügt, weshalb sich eine Bezugnahme auf diesen Absatz für den hier zu beurteilenden Tatzeitpunkt im April 2011 als verfehlt erweist (Hinweis E 26. Jänner 2012, 2010/21/0146, 2010/21/0400).Die Behörde legte dem Fremden zur Last, dass er sich am 24. April 2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als maßgebliche Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG wurde (insbesondere) Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 herangezogen. Absatz eins a, wurde allerdings erst mit dem am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen FrÄG 2011 in die Bestimmung des Paragraph 120, FrPolG 2005 eingefügt, weshalb sich eine Bezugnahme auf diesen Absatz für den hier zu beurteilenden Tatzeitpunkt im April 2011 als verfehlt erweist (Hinweis E 26. Jänner 2012, 2010/21/0146, 2010/21/0400).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210151.X02

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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