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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0657 E 27. Jänner 2010 RS 2Stammrechtssatz
Der - einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch des UVS nach § 83 Abs 4 FrPolG 2005, dass "zum Zeitpunkt seiner Entscheidung" die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, begründet im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (Hinweis E VfGH VfSlg 16079; E 21. November 2006, 2005/21/0260; E 24. November 2009, 2009/21/0192; E 27. Jänner 2010, 2009/21/0319). (Da die belBeh ungeachtet dessen eine inhaltliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft verweigerte, belastete sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.)Der - einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch des UVS nach Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005, dass "zum Zeitpunkt seiner Entscheidung" die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, begründet im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (Hinweis E VfGH VfSlg 16079; E 21. November 2006, 2005/21/0260; E 24. November 2009, 2009/21/0192; E 27. Jänner 2010, 2009/21/0319). (Da die belBeh ungeachtet dessen eine inhaltliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft verweigerte, belastete sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210111.X01Im RIS seit
04.09.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013