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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Eine iSd § 27 Abs 1 VwGG kürzere Entscheidungsfrist sieht § 83 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 vor, der bestimmt, dass die vom unabhängigen Verwaltungssenat zu treffende Entscheidung über eine Beschwerde nach § 82 FrPolG 2005 - allerdings nur betreffend die Fortsetzung der Schubhaft - binnen einer Woche zu ergehen hat. Bezüglich des Abspruchs über die Festnahme und die Rechtmäßigkeit der bisherigen Anhaltung des Fremden in Schubhaft war dagegen die allgemeine Regelung des § 73 Abs. 1 AVG, die eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten vorsieht, maßgeblich (vgl. B 5. Juli 2011, 2011/21/0129).Eine iSd Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kürzere Entscheidungsfrist sieht Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 vor, der bestimmt, dass die vom unabhängigen Verwaltungssenat zu treffende Entscheidung über eine Beschwerde nach Paragraph 82, FrPolG 2005 - allerdings nur betreffend die Fortsetzung der Schubhaft - binnen einer Woche zu ergehen hat. Bezüglich des Abspruchs über die Festnahme und die Rechtmäßigkeit der bisherigen Anhaltung des Fremden in Schubhaft war dagegen die allgemeine Regelung des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, die eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten vorsieht, maßgeblich vergleiche B 5. Juli 2011, 2011/21/0129).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210038.X01Im RIS seit
04.02.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017