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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §73;Rechtssatz
Gemäß § 53 Abs. 1 Vlbg GdG 1985 kann die Gemeindevertretung durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Eine solche Berufungskommission wurde für die Gemeinde Thüringen mit Verordnung vom 21. Oktober 1993 eingerichtet. Es war somit im vorliegenden Fall nicht die Gemeindevertretung zuständig, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu entscheiden, sondern die als eigenes Gemeindeorgan geschaffene Berufungskommission (Hinweis B vom 26. April 2005, 2003/06/0144). Die Gemeindevertretung der Gemeinde Thüringen ist gegenüber der Berufungskommission sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sie wäre daher vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Säumnisbeschwerde durch Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG anzurufen gewesen (Hinweis B vom 25. September 2007, 2007/06/0046, mwN).Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Vlbg GdG 1985 kann die Gemeindevertretung durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Eine solche Berufungskommission wurde für die Gemeinde Thüringen mit Verordnung vom 21. Oktober 1993 eingerichtet. Es war somit im vorliegenden Fall nicht die Gemeindevertretung zuständig, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu entscheiden, sondern die als eigenes Gemeindeorgan geschaffene Berufungskommission (Hinweis B vom 26. April 2005, 2003/06/0144). Die Gemeindevertretung der Gemeinde Thüringen ist gegenüber der Berufungskommission sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sie wäre daher vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Säumnisbeschwerde durch Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG anzurufen gewesen (Hinweis B vom 25. September 2007, 2007/06/0046, mwN).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060114.X01Im RIS seit
13.11.2013Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013