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L85004 Straßen OberösterreichRechtssatz
§ 21 OÖ LStG 1991 enthält Duldungspflichten der Eigentümer von Anrainergrundstücken hinsichtlich des freien, nicht gesammelten Abflusses des Wassers von der Straße. Ein Antragsrecht für Anrainer hinsichtlich der Unterlassung der Ableitung von Oberflächenwässern ist weder dieser noch einer anderen Bestimmung des OÖ LStG 1991 zu entnehmen.Paragraph 21, OÖ LStG 1991 enthält Duldungspflichten der Eigentümer von Anrainergrundstücken hinsichtlich des freien, nicht gesammelten Abflusses des Wassers von der Straße. Ein Antragsrecht für Anrainer hinsichtlich der Unterlassung der Ableitung von Oberflächenwässern ist weder dieser noch einer anderen Bestimmung des OÖ LStG 1991 zu entnehmen.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060108.X04Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013