RS Vwgh 2013/8/7 2013/06/0108

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Veröffentlicht am 07.08.2013
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §21;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 21 OÖ LStG 1991 enthält Duldungspflichten der Eigentümer von Anrainergrundstücken hinsichtlich des freien, nicht gesammelten Abflusses des Wassers von der Straße. Ein Antragsrecht für Anrainer hinsichtlich der Unterlassung der Ableitung von Oberflächenwässern ist weder dieser noch einer anderen Bestimmung des OÖ LStG 1991 zu entnehmen.Paragraph 21, OÖ LStG 1991 enthält Duldungspflichten der Eigentümer von Anrainergrundstücken hinsichtlich des freien, nicht gesammelten Abflusses des Wassers von der Straße. Ein Antragsrecht für Anrainer hinsichtlich der Unterlassung der Ableitung von Oberflächenwässern ist weder dieser noch einer anderen Bestimmung des OÖ LStG 1991 zu entnehmen.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013060108.X04

Im RIS seit

24.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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