RS Vwgh 2013/8/7 2013/06/0108

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Veröffentlicht am 07.08.2013
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §31 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z6;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Bewilligungspflicht sind gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 31 Abs. 1 letzter Satz OÖ LStG 1991 ausschließlich die Straßenverwaltung sowie die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft antragslegitimiert. Dadurch, dass der Landesgesetzgeber auch der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft das Recht zuerkannte, ein Feststellungsverfahren hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Bewilligungspflicht zu beantragen, besteht jedenfalls keine Lücke, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, die Parteistellung der Anrainer entgegen dem klaren Wortlaut des § 31 Gesetzes ausweitend zu interpretieren und etwa auch Anrainern ein diesbezügliches Antragsrecht einzuräumen. Auch der Grundeigentümer, dem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OÖ LStG 1991 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt, hat keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens, auf Erteilung von Aufträgen (z. B. Einstellung von Bauarbeiten) oder auf Erlassen eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht eines Straßenbauvorhabens.Hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Bewilligungspflicht sind gemäß der ausdrücklichen Regelung in Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz OÖ LStG 1991 ausschließlich die Straßenverwaltung sowie die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft antragslegitimiert. Dadurch, dass der Landesgesetzgeber auch der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft das Recht zuerkannte, ein Feststellungsverfahren hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Bewilligungspflicht zu beantragen, besteht jedenfalls keine Lücke, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, die Parteistellung der Anrainer entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 31, Gesetzes ausweitend zu interpretieren und etwa auch Anrainern ein diesbezügliches Antragsrecht einzuräumen. Auch der Grundeigentümer, dem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt, hat keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens, auf Erteilung von Aufträgen (z. B. Einstellung von Bauarbeiten) oder auf Erlassen eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht eines Straßenbauvorhabens.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013060108.X03

Im RIS seit

24.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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