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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Bewilligungspflicht sind gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 31 Abs. 1 letzter Satz OÖ LStG 1991 ausschließlich die Straßenverwaltung sowie die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft antragslegitimiert. Dadurch, dass der Landesgesetzgeber auch der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft das Recht zuerkannte, ein Feststellungsverfahren hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Bewilligungspflicht zu beantragen, besteht jedenfalls keine Lücke, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, die Parteistellung der Anrainer entgegen dem klaren Wortlaut des § 31 Gesetzes ausweitend zu interpretieren und etwa auch Anrainern ein diesbezügliches Antragsrecht einzuräumen. Auch der Grundeigentümer, dem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OÖ LStG 1991 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt, hat keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens, auf Erteilung von Aufträgen (z. B. Einstellung von Bauarbeiten) oder auf Erlassen eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht eines Straßenbauvorhabens.Hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Bewilligungspflicht sind gemäß der ausdrücklichen Regelung in Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz OÖ LStG 1991 ausschließlich die Straßenverwaltung sowie die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft antragslegitimiert. Dadurch, dass der Landesgesetzgeber auch der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft das Recht zuerkannte, ein Feststellungsverfahren hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Bewilligungspflicht zu beantragen, besteht jedenfalls keine Lücke, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, die Parteistellung der Anrainer entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 31, Gesetzes ausweitend zu interpretieren und etwa auch Anrainern ein diesbezügliches Antragsrecht einzuräumen. Auch der Grundeigentümer, dem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt, hat keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens, auf Erteilung von Aufträgen (z. B. Einstellung von Bauarbeiten) oder auf Erlassen eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht eines Straßenbauvorhabens.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060108.X03Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013