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L82000 BauordnungRechtssatz
Die Bfin ist Anrainerin im Sinne des § 31 Abs. 3 Z 3 OÖ LStG 1991. Diese ihr durch die zitierte Gesetzesstelle zukommende Parteistellung in einem Verfahren nach § 31 leg. cit. vermittelt ihr zwar den Anspruch, in diesem Bewilligungsverfahren geltend zu machen, dass eine Straßenbaubewilligung, die zu einer Verletzung ihrer subjektiven - öffentlichen Rechten führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihr aber keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens (Hinweis E vom 29. April 2008, 2007/05/0011, zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ Straßengesetz).Die Bfin ist Anrainerin im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, OÖ LStG 1991. Diese ihr durch die zitierte Gesetzesstelle zukommende Parteistellung in einem Verfahren nach Paragraph 31, leg. cit. vermittelt ihr zwar den Anspruch, in diesem Bewilligungsverfahren geltend zu machen, dass eine Straßenbaubewilligung, die zu einer Verletzung ihrer subjektiven - öffentlichen Rechten führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihr aber keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens (Hinweis E vom 29. April 2008, 2007/05/0011, zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ Straßengesetz).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060108.X02Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013