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L85004 Straßen OberösterreichRechtssatz
Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 OÖ LStG 1991 setzt einen Antrag des zuständigen Straßenerhalters betreffend ein bestimmtes Straßenbauvorhaben voraus; nur dieser ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 31 Abs. 2 leg. cit. legitimiert, einen Antrag um Bewilligung für den Bau und die Umgestaltung einer Straße zu stellen. Die Straßenbaubewilligung ist - wie die Baubewilligung nach den Bauordnungen der österreichischen Bundesländer - somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 31, Absatz 2, OÖ LStG 1991 setzt einen Antrag des zuständigen Straßenerhalters betreffend ein bestimmtes Straßenbauvorhaben voraus; nur dieser ist nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. legitimiert, einen Antrag um Bewilligung für den Bau und die Umgestaltung einer Straße zu stellen. Die Straßenbaubewilligung ist - wie die Baubewilligung nach den Bauordnungen der österreichischen Bundesländer - somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060108.X01Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013