RS Vwgh 2013/8/7 2013/06/0108

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Veröffentlicht am 07.08.2013
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §31 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31 Abs2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 OÖ LStG 1991 setzt einen Antrag des zuständigen Straßenerhalters betreffend ein bestimmtes Straßenbauvorhaben voraus; nur dieser ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 31 Abs. 2 leg. cit. legitimiert, einen Antrag um Bewilligung für den Bau und die Umgestaltung einer Straße zu stellen. Die Straßenbaubewilligung ist - wie die Baubewilligung nach den Bauordnungen der österreichischen Bundesländer - somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 31, Absatz 2, OÖ LStG 1991 setzt einen Antrag des zuständigen Straßenerhalters betreffend ein bestimmtes Straßenbauvorhaben voraus; nur dieser ist nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. legitimiert, einen Antrag um Bewilligung für den Bau und die Umgestaltung einer Straße zu stellen. Die Straßenbaubewilligung ist - wie die Baubewilligung nach den Bauordnungen der österreichischen Bundesländer - somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013060108.X01

Im RIS seit

24.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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