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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Grundsätzlich hat die entscheidende Behörde, also auch die Berufungsbehörde, den Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu Grunde zu legen. Dies gilt zweifellos auch für Sachverhaltsänderungen gegenüber der Erlassung eines baubehördlichen Auftrages erster Instanz; ausgenommen ist lediglich die Erfüllung eines derartigen Auftrages, zumal für diesen Fall der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, in welchem Recht er durch die Aufrechterhaltung eines Bescheides, den er befolgt habe, verletzt werde (vgl. etwa das zur Stmk BauO 1968 ergangene E vom 21. Mai 1992, 90/06/0114).Grundsätzlich hat die entscheidende Behörde, also auch die Berufungsbehörde, den Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu Grunde zu legen. Dies gilt zweifellos auch für Sachverhaltsänderungen gegenüber der Erlassung eines baubehördlichen Auftrages erster Instanz; ausgenommen ist lediglich die Erfüllung eines derartigen Auftrages, zumal für diesen Fall der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, in welchem Recht er durch die Aufrechterhaltung eines Bescheides, den er befolgt habe, verletzt werde vergleiche etwa das zur Stmk BauO 1968 ergangene E vom 21. Mai 1992, 90/06/0114).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060075.X01Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013