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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wurde durch die Gestaltungswirkung eines aufhebenden vorangehenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes der nunmehr angefochtene Bescheid in unmittelbarer Weise aus dem Rechtsbestand eliminiert, ist der Bf mit der vorliegenden Beschwerde klaglos gestellt. Die solcherart bewirkte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist einer Aufhebung des Bescheides durch die belangte Behörde, die Oberbehörde oder den Verfassungsgerichtshof (Hinweis B vom 18. März 1994, 91/07/0144) gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060047.X01Im RIS seit
13.11.2013Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013