RS Vwgh 2013/8/7 2013/06/0036

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Veröffentlicht am 07.08.2013
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;

Rechtssatz

§ 40 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 kommt - bei gleichheitskonformer Auslegung - nicht nur zur Anwendung, wenn im angegebenen Zeitraum eine bauliche Anlage "errichtet" im engeren Wortsinn wird, sondern auch bei konsensbedürftigen Nutzungsänderungen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0011, und vom 17. August 2010, Zl. 2010/06/0109) oder - wie im vorliegenden Fall - bei konsensbedürftigen Umbauten. Eine diesbezügliche Prüfung der Frage, ob ein rechtmäßiger Bestand vorliegt, ist erforderlich, weil die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 zu klären ist.Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG 1995 kommt - bei gleichheitskonformer Auslegung - nicht nur zur Anwendung, wenn im angegebenen Zeitraum eine bauliche Anlage "errichtet" im engeren Wortsinn wird, sondern auch bei konsensbedürftigen Nutzungsänderungen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0011, und vom 17. August 2010, Zl. 2010/06/0109) oder - wie im vorliegenden Fall - bei konsensbedürftigen Umbauten. Eine diesbezügliche Prüfung der Frage, ob ein rechtmäßiger Bestand vorliegt, ist erforderlich, weil die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG 1995 zu klären ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013060036.X03

Im RIS seit

24.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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