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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Im vorliegenden Verfahren ist nicht strittig, dass der erstinstanzliche Haftungsbescheid in Ermangelung einer wirksamen Zustellung an den Beschwerdeführer bisher nicht erlassen worden ist. Die belangte Behörde hat daher den Einspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der normative Gehalt dieser Zurückweisung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, nämlich dem Nichtvorliegen eines anfechtbaren Bescheides. Die Begründung für die Zurückweisung bildet hier die der materiellen Rechtskraft teilhaftig werdende Beantwortung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Hauptfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001). Sollte diese Frage in anderen Verfahren als Vorfrage eine Rolle spielen, so wäre die betreffende Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer an die rechtskräftig beantwortete Hauptfrage im gegenständlichen Verfahren gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0174).Im vorliegenden Verfahren ist nicht strittig, dass der erstinstanzliche Haftungsbescheid in Ermangelung einer wirksamen Zustellung an den Beschwerdeführer bisher nicht erlassen worden ist. Die belangte Behörde hat daher den Einspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der normative Gehalt dieser Zurückweisung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, nämlich dem Nichtvorliegen eines anfechtbaren Bescheides. Die Begründung für die Zurückweisung bildet hier die der materiellen Rechtskraft teilhaftig werdende Beantwortung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Hauptfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001). Sollte diese Frage in anderen Verfahren als Vorfrage eine Rolle spielen, so wäre die betreffende Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer an die rechtskräftig beantwortete Hauptfrage im gegenständlichen Verfahren gebunden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0174).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080137.X02Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014