RS Vwgh 2013/8/9 2013/08/0137

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Veröffentlicht am 09.08.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Im vorliegenden Verfahren ist nicht strittig, dass der erstinstanzliche Haftungsbescheid in Ermangelung einer wirksamen Zustellung an den Beschwerdeführer bisher nicht erlassen worden ist. Die belangte Behörde hat daher den Einspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der normative Gehalt dieser Zurückweisung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, nämlich dem Nichtvorliegen eines anfechtbaren Bescheides. Die Begründung für die Zurückweisung bildet hier die der materiellen Rechtskraft teilhaftig werdende Beantwortung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Hauptfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001). Sollte diese Frage in anderen Verfahren als Vorfrage eine Rolle spielen, so wäre die betreffende Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer an die rechtskräftig beantwortete Hauptfrage im gegenständlichen Verfahren gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0174).Im vorliegenden Verfahren ist nicht strittig, dass der erstinstanzliche Haftungsbescheid in Ermangelung einer wirksamen Zustellung an den Beschwerdeführer bisher nicht erlassen worden ist. Die belangte Behörde hat daher den Einspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der normative Gehalt dieser Zurückweisung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, nämlich dem Nichtvorliegen eines anfechtbaren Bescheides. Die Begründung für die Zurückweisung bildet hier die der materiellen Rechtskraft teilhaftig werdende Beantwortung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Hauptfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001). Sollte diese Frage in anderen Verfahren als Vorfrage eine Rolle spielen, so wäre die betreffende Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer an die rechtskräftig beantwortete Hauptfrage im gegenständlichen Verfahren gebunden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0174).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080137.X02

Im RIS seit

17.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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