RS Vwgh 2013/8/9 2013/08/0105

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Veröffentlicht am 09.08.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs5;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 2002;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Partei (die Arbeitslose) hat im Verwaltungsverfahren konkrete Umstände, die nach § 36 Abs. 5 AlVG in Verbindung mit den Richtlinien des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung grundsätzlich berücksichtigungswürdig sein könnten, geltend gemacht. Die belangte Behörde (die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) wäre ausgehend von diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach dem auch im Leistungsverfahren des Arbeitsmarktservice geltenden Prinzip der Amtswegigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl. 2006/08/0295) gehalten gewesen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt - ob die im Abschnitt III. Punkt 4. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie ausgeführten Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Darlehensrückzahlungen vorliegen - von Amts wegen festzustellen. Sie hätte ihre Ermittlungsschritte nicht nur darauf beschränken dürfen, von der Beschwerdeführerin die Vorlage von Urkunden über die Verwendung der genannten Kredite zu fordern, sondern sie hätte in Ermangelung des Vorhandenseins derartiger Urkunden auch andere Beweise - wie etwa die Einvernahme der angebotenen Zeugen bzw. die Einvernahme der Beschwerdeführerin - aufnehmen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einer beweiswürdigenden Betrachtung unterziehen müssen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl. 2006/08/0295).Die beschwerdeführende Partei (die Arbeitslose) hat im Verwaltungsverfahren konkrete Umstände, die nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG in Verbindung mit den Richtlinien des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung grundsätzlich berücksichtigungswürdig sein könnten, geltend gemacht. Die belangte Behörde (die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) wäre ausgehend von diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach dem auch im Leistungsverfahren des Arbeitsmarktservice geltenden Prinzip der Amtswegigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl. 2006/08/0295) gehalten gewesen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt - ob die im Abschnitt römisch drei. Punkt 4. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie ausgeführten Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Darlehensrückzahlungen vorliegen - von Amts wegen festzustellen. Sie hätte ihre Ermittlungsschritte nicht nur darauf beschränken dürfen, von der Beschwerdeführerin die Vorlage von Urkunden über die Verwendung der genannten Kredite zu fordern, sondern sie hätte in Ermangelung des Vorhandenseins derartiger Urkunden auch andere Beweise - wie etwa die Einvernahme der angebotenen Zeugen bzw. die Einvernahme der Beschwerdeführerin - aufnehmen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einer beweiswürdigenden Betrachtung unterziehen müssen vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl. 2006/08/0295).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080105.X02

Im RIS seit

17.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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