RS Vwgh 2013/8/9 2012/08/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2013
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
GmbHG §16;
GmbHG §17 Abs1;
  1. GmbHG § 16 heute
  2. GmbHG § 16 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 16 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 16 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 17 heute
  2. GmbHG § 17 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. GmbHG § 17 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Bestellung zum Geschäftsführer kann gemäß § 16 GmbH-Gesetz durch Beschluss der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden. Für eine solche Abberufung sind grundsätzlich nur die Gesellschafter zuständig. Sie fassen ihren Abberufungsbeschluss in Generalversammlungen oder schriftlich im Umlaufweg; daneben kommt auch eine formlose, sogar eine konkludente Beschlussfassung durch alle Gesellschafter in Betracht. Eine besondere Form, etwa die notarielle Beurkundung, ist für den Abberufungsbeschluss nicht vorgeschrieben. Die Gesellschafter beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern der Gesellschaftsvertrag keine größere Mehrheit vorschreibt. Gesellschafter sind bei der Beschlussfassung über ihre eigene Abberufung von der Geschäftsführung stimmberechtigt. Abberufungsbeschlüsse sind in der Regel sofort mit der Beschlussfassung wirksam, auf die bloß deklarativ wirkende Löschung des Geschäftsführers im Firmenbuch kommt es nicht an. Der Abberufungsbeschluss muss aber dem Geschäftsführer gegenüber erklärt werden. Einer besonderen Form bedarf diese Erklärung nicht. Ist der abberufene Geschäftsführer in der Generalversammlung anwesend und wird ihm dort das Beschlussergebnis mitgeteilt, so ist die Abberufung sofort wirksam. Ist er hingegen nicht anwesend, so muss ihm das Beschlussergebnis mitgeteilt werden (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz. 2/599 ff, 2/625 ff).Die Bestellung zum Geschäftsführer kann gemäß Paragraph 16, GmbH-Gesetz durch Beschluss der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden. Für eine solche Abberufung sind grundsätzlich nur die Gesellschafter zuständig. Sie fassen ihren Abberufungsbeschluss in Generalversammlungen oder schriftlich im Umlaufweg; daneben kommt auch eine formlose, sogar eine konkludente Beschlussfassung durch alle Gesellschafter in Betracht. Eine besondere Form, etwa die notarielle Beurkundung, ist für den Abberufungsbeschluss nicht vorgeschrieben. Die Gesellschafter beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern der Gesellschaftsvertrag keine größere Mehrheit vorschreibt. Gesellschafter sind bei der Beschlussfassung über ihre eigene Abberufung von der Geschäftsführung stimmberechtigt. Abberufungsbeschlüsse sind in der Regel sofort mit der Beschlussfassung wirksam, auf die bloß deklarativ wirkende Löschung des Geschäftsführers im Firmenbuch kommt es nicht an. Der Abberufungsbeschluss muss aber dem Geschäftsführer gegenüber erklärt werden. Einer besonderen Form bedarf diese Erklärung nicht. Ist der abberufene Geschäftsführer in der Generalversammlung anwesend und wird ihm dort das Beschlussergebnis mitgeteilt, so ist die Abberufung sofort wirksam. Ist er hingegen nicht anwesend, so muss ihm das Beschlussergebnis mitgeteilt werden vergleiche Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz. 2/599 ff, 2/625 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080158.X03

Im RIS seit

17.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten