Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25;Beachte
Besprechung in: SozSi 4/2015, S 170 - 175;Rechtssatz
Da die von den ersten beiden Rückstandsausweisen umfassten Forderungen von insgesamt EUR 32.814,37 vom dritten Rückstandsausweis über insgesamt EUR 39.831,67 nochmals angesprochen werden, hätte die belangte Behörde die beiden erstgenannten Rückstandsausweise schon aus diesem Grunde aufheben müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080344.X02Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015