RS Vwgh 2013/8/13 2011/08/0344

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25;
EO §1;
VwRallg;
  1. BUAG § 25 heute
  2. BUAG § 25 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  3. BUAG § 25 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  6. BUAG § 25 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  8. BUAG § 25 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Beachte

Besprechung in: SozSi 4/2015, S 170 - 175;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person. Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen. Die Abweisung eines solchen Antrags auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist - bei gesetzeskonformer Auslegung des Bescheides - dahin zu verstehen, dass ausgesprochen wurde, die Beitragsforderung sei in Höhe der Darlegungen im Rückstandsausweis (noch) offen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011). Die Abweisung der Aufhebungsanträge der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde (den Landeshauptmann) beinhaltet daher die rechtskräftige Feststellung, dass sämtliche in den Rückstandsausweisen ausgewiesene Forderungen aufrecht sind. Die vollstreckbaren Rückstandsausweise würden nicht nur gültige Exekutionstitel darstellen, sondern (ähnlich einer vollstreckbaren Judikatschuld) einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages bedeuten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person. Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen. Die Abweisung eines solchen Antrags auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist - bei gesetzeskonformer Auslegung des Bescheides - dahin zu verstehen, dass ausgesprochen wurde, die Beitragsforderung sei in Höhe der Darlegungen im Rückstandsausweis (noch) offen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011). Die Abweisung der Aufhebungsanträge der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde (den Landeshauptmann) beinhaltet daher die rechtskräftige Feststellung, dass sämtliche in den Rückstandsausweisen ausgewiesene Forderungen aufrecht sind. Die vollstreckbaren Rückstandsausweise würden nicht nur gültige Exekutionstitel darstellen, sondern (ähnlich einer vollstreckbaren Judikatschuld) einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages bedeuten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080344.X01

Im RIS seit

17.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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