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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73;Rechtssatz
Nach den Intentionen des Gesetzgebers steht - schon bei Schaffung des § 37 Abs. 4 NAG 2005 mit dem Fremdenrechtspaket 2005 - das bisherige Ergebnis von Erhebungen, insbesondere auch deren vorläufige Ergebnislosigkeit betreffend den Nachweis einer Aufenthaltsehe, nicht entgegen, den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe (auch) im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (neuerlich) aufzugreifen und durch Vorgangsweise nach § 25 NAG 2005 zwecks Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an die zuständige Fremdenpolizeibehörde heranzutragen. Die Vorschrift des § 37 Abs. 4 NAG 2005 soll allein verwaltungsökomischen Bedürfnissen Rechnung tragen, ohne dass ein Fremder daraus ein subjektives Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ableiten könnte.Nach den Intentionen des Gesetzgebers steht - schon bei Schaffung des Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 mit dem Fremdenrechtspaket 2005 - das bisherige Ergebnis von Erhebungen, insbesondere auch deren vorläufige Ergebnislosigkeit betreffend den Nachweis einer Aufenthaltsehe, nicht entgegen, den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe (auch) im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (neuerlich) aufzugreifen und durch Vorgangsweise nach Paragraph 25, NAG 2005 zwecks Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an die zuständige Fremdenpolizeibehörde heranzutragen. Die Vorschrift des Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 soll allein verwaltungsökomischen Bedürfnissen Rechnung tragen, ohne dass ein Fremder daraus ein subjektives Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ableiten könnte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013220157.Y01Im RIS seit
21.10.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013