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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die geforderte Belehrung nach § 21 Abs. 3 NAG 2005 dann unterbleiben dürfte, wenn ein Fremder im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Eine dem § 13a AVG vergleichbare Einschränkung enthält § 21 Abs. 3 NAG 2005 gerade nicht.Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die geforderte Belehrung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005 dann unterbleiben dürfte, wenn ein Fremder im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Eine dem Paragraph 13 a, AVG vergleichbare Einschränkung enthält Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005 gerade nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013220147.X02Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013