RS Vwgh 2013/8/20 2013/22/0147

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Veröffentlicht am 20.08.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13a;
NAG 2005 §21 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die geforderte Belehrung nach § 21 Abs. 3 NAG 2005 dann unterbleiben dürfte, wenn ein Fremder im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Eine dem § 13a AVG vergleichbare Einschränkung enthält § 21 Abs. 3 NAG 2005 gerade nicht.Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die geforderte Belehrung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005 dann unterbleiben dürfte, wenn ein Fremder im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Eine dem Paragraph 13 a, AVG vergleichbare Einschränkung enthält Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005 gerade nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013220147.X02

Im RIS seit

17.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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