RS Vwgh 2013/8/23 AW 2013/12/0006

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Veröffentlicht am 23.08.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §15a;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 15a gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15a gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 15a gültig von 29.07.2004 bis 29.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 15a gültig von 01.09.2001 bis 28.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  5. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  6. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 15a BDG 1979 - Bei der Entscheidung über Anträge auf aufschiebende Wirkung gegen amtswegige Ruhestandsversetzungen erachtet der Verwaltungsgerichtshof als bei der Interessenabwägung relevante Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, dass der Dienstgeber Bund bei Stattgebung des Antrages im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des Bescheides einen Beamten im Aktivdienststand zu halten und ihm (unwiederbringlich) auch Aktivdienstbezüge zur Auszahlung zu bringen hätte, wiewohl der Beamte rechtens in den Ruhestand zu versetzen war (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juni 2012, AW 2012/12/0003). Der Beschwerdeführer vermeint nun, dieses öffentliche Interesse bestünde vorliegendenfalls deshalb nicht, weil der Bund hier von jenem Unternehmen, dem der Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugewiesen ist, die Aktivbezüge ohnedies refundiert erhalte.Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang ein zu enges Verständnis des Begriffes "öffentliches Interesse". Im Gegensatz zum Antragsteller geht der Verwaltungsgerichtshof sehr wohl davon aus, dass ein wohlverstandenes "öffentliches Interesse" des Dienstgebers Bund daran besteht, dass seinem Partner im Zuweisungsverhältnis kein Beamter im Aktivdienstverhältnis zugewiesen bleibt, der rechtens aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden sollte. Auch die Vermeidung einer durch die Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zum Bund mittelbar entstehenden Kostenbelastung des Unternehmens, dem der Beamte zugewiesen ist, steht somit im wohlverstandenen "öffentlichen Interesse". Darüber hinaus handelt es sich wohl bei den Interessen des genannten Unternehmens um "beteiligte Interessen" im Verständnis des § 30 Abs. 2 VwGG, mag dieses Unternehmen im dienstrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers auch keine Parteistellung genießen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0185). Die "beteiligten Interessen" im Verständnis des § 30 Abs. 2 VwGG müssen nicht die Intensität "rechtlicher Interessen", wie sie etwa § 21 Abs. 1 VwGG verlangt, erreichen. Entsprechendes gilt wohl auch für das Interesse am Unterbleiben der weiteren Zahlung der Individualzulage bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung.Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15 a, BDG 1979 - Bei der Entscheidung über Anträge auf aufschiebende Wirkung gegen amtswegige Ruhestandsversetzungen erachtet der Verwaltungsgerichtshof als bei der Interessenabwägung relevante Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, dass der Dienstgeber Bund bei Stattgebung des Antrages im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des Bescheides einen Beamten im Aktivdienststand zu halten und ihm (unwiederbringlich) auch Aktivdienstbezüge zur Auszahlung zu bringen hätte, wiewohl der Beamte rechtens in den Ruhestand zu versetzen war vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 15. Juni 2012, AW 2012/12/0003). Der Beschwerdeführer vermeint nun, dieses öffentliche Interesse bestünde vorliegendenfalls deshalb nicht, weil der Bund hier von jenem Unternehmen, dem der Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugewiesen ist, die Aktivbezüge ohnedies refundiert erhalte.Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang ein zu enges Verständnis des Begriffes "öffentliches Interesse". Im Gegensatz zum Antragsteller geht der Verwaltungsgerichtshof sehr wohl davon aus, dass ein wohlverstandenes "öffentliches Interesse" des Dienstgebers Bund daran besteht, dass seinem Partner im Zuweisungsverhältnis kein Beamter im Aktivdienstverhältnis zugewiesen bleibt, der rechtens aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden sollte. Auch die Vermeidung einer durch die Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zum Bund mittelbar entstehenden Kostenbelastung des Unternehmens, dem der Beamte zugewiesen ist, steht somit im wohlverstandenen "öffentlichen Interesse". Darüber hinaus handelt es sich wohl bei den Interessen des genannten Unternehmens um "beteiligte Interessen" im Verständnis des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, mag dieses Unternehmen im dienstrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers auch keine Parteistellung genießen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0185). Die "beteiligten Interessen" im Verständnis des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG müssen nicht die Intensität "rechtlicher Interessen", wie sie etwa Paragraph 21, Absatz eins, VwGG verlangt, erreichen. Entsprechendes gilt wohl auch für das Interesse am Unterbleiben der weiteren Zahlung der Individualzulage bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung.

Schlagworte

Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013120006.A01

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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