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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 15a BDG 1979 - Bei der Entscheidung über Anträge auf aufschiebende Wirkung gegen amtswegige Ruhestandsversetzungen erachtet der Verwaltungsgerichtshof als bei der Interessenabwägung relevante Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, dass der Dienstgeber Bund bei Stattgebung des Antrages im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des Bescheides einen Beamten im Aktivdienststand zu halten und ihm (unwiederbringlich) auch Aktivdienstbezüge zur Auszahlung zu bringen hätte, wiewohl der Beamte rechtens in den Ruhestand zu versetzen war (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juni 2012, AW 2012/12/0003). Der Beschwerdeführer vermeint nun, dieses öffentliche Interesse bestünde vorliegendenfalls deshalb nicht, weil der Bund hier von jenem Unternehmen, dem der Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugewiesen ist, die Aktivbezüge ohnedies refundiert erhalte.Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang ein zu enges Verständnis des Begriffes "öffentliches Interesse". Im Gegensatz zum Antragsteller geht der Verwaltungsgerichtshof sehr wohl davon aus, dass ein wohlverstandenes "öffentliches Interesse" des Dienstgebers Bund daran besteht, dass seinem Partner im Zuweisungsverhältnis kein Beamter im Aktivdienstverhältnis zugewiesen bleibt, der rechtens aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden sollte. Auch die Vermeidung einer durch die Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zum Bund mittelbar entstehenden Kostenbelastung des Unternehmens, dem der Beamte zugewiesen ist, steht somit im wohlverstandenen "öffentlichen Interesse". Darüber hinaus handelt es sich wohl bei den Interessen des genannten Unternehmens um "beteiligte Interessen" im Verständnis des § 30 Abs. 2 VwGG, mag dieses Unternehmen im dienstrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers auch keine Parteistellung genießen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0185). Die "beteiligten Interessen" im Verständnis des § 30 Abs. 2 VwGG müssen nicht die Intensität "rechtlicher Interessen", wie sie etwa § 21 Abs. 1 VwGG verlangt, erreichen. Entsprechendes gilt wohl auch für das Interesse am Unterbleiben der weiteren Zahlung der Individualzulage bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung.Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15 a, BDG 1979 - Bei der Entscheidung über Anträge auf aufschiebende Wirkung gegen amtswegige Ruhestandsversetzungen erachtet der Verwaltungsgerichtshof als bei der Interessenabwägung relevante Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, dass der Dienstgeber Bund bei Stattgebung des Antrages im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des Bescheides einen Beamten im Aktivdienststand zu halten und ihm (unwiederbringlich) auch Aktivdienstbezüge zur Auszahlung zu bringen hätte, wiewohl der Beamte rechtens in den Ruhestand zu versetzen war vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 15. Juni 2012, AW 2012/12/0003). Der Beschwerdeführer vermeint nun, dieses öffentliche Interesse bestünde vorliegendenfalls deshalb nicht, weil der Bund hier von jenem Unternehmen, dem der Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugewiesen ist, die Aktivbezüge ohnedies refundiert erhalte.Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang ein zu enges Verständnis des Begriffes "öffentliches Interesse". Im Gegensatz zum Antragsteller geht der Verwaltungsgerichtshof sehr wohl davon aus, dass ein wohlverstandenes "öffentliches Interesse" des Dienstgebers Bund daran besteht, dass seinem Partner im Zuweisungsverhältnis kein Beamter im Aktivdienstverhältnis zugewiesen bleibt, der rechtens aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden sollte. Auch die Vermeidung einer durch die Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zum Bund mittelbar entstehenden Kostenbelastung des Unternehmens, dem der Beamte zugewiesen ist, steht somit im wohlverstandenen "öffentlichen Interesse". Darüber hinaus handelt es sich wohl bei den Interessen des genannten Unternehmens um "beteiligte Interessen" im Verständnis des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, mag dieses Unternehmen im dienstrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers auch keine Parteistellung genießen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0185). Die "beteiligten Interessen" im Verständnis des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG müssen nicht die Intensität "rechtlicher Interessen", wie sie etwa Paragraph 21, Absatz eins, VwGG verlangt, erreichen. Entsprechendes gilt wohl auch für das Interesse am Unterbleiben der weiteren Zahlung der Individualzulage bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung.
Schlagworte
Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013120006.A01Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014