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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art89;Rechtssatz
Es kann dahinstehen, ob in einem Erlass des Bundesministers für Inneres Rechtsanwälte als Personen angeführt werden, bei denen auf Grund ihrer Berufsausübung in erhöhtem Maß die Gefahr von Überfällen bestehe, und ob in einem weiteren Ministerialerlass Strafrichter, Staatsanwälte und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Personen genannt werden, bei denen außerhalb der Dienstzeit Racheakte drohen könnten. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass solche Ministerialerlässe mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle (Hinweis Erkenntnisse vom 3. Mai 2011, 2009/05/0012; vom 11. Oktober 2006, 2006/12/0001; vom 23. Februar 2000, 99/03/0023; vom 18. September 1995, 95/18/1076; vom 8. November 1995, 94/03/0066; vom 11. Oktober 2007, 2006/12/0172), sondern nur Anweisungen an untergeordnete Behörden darstellen; ein Bescheid, der sich allein auf einen solchen Erlass stützt, entbehrt daher einer tauglichen Rechtsgrundlage (Hinweis E vom 18. September 1964, 589/63). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheids nicht an einem (nicht befolgten) Erlass zu messen, auf dessen Befolgung den Parteien kein subjektives Recht zusteht (Hinweis E vom 1. Juni 1994, 93/18/0540, mwH). Einem allfälligen Erlass als Verwaltungsverordnung kommt somit bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof keine Relevanz zu (Hinweis E vom 17. Dezember 1992, 92/18/0386, VwSlg 13.761 A).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030081.X03Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013