RS Vwgh 2013/8/23 2011/03/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2013
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
EisenbahnG 1957 §29 Abs1;
EisenbahnG 1957 §29 Abs4;
EisenbahnG 1957 §31;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0134 E 23. August 2013 2011/03/0132 E 23. August 2013

Rechtssatz

Die dingliche Wirkung - dass nämlich durch den Bescheid begründete Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden (Hinweis E vom 29. Oktober 2009, 2007/03/0050, mwH), zumal solche Bescheide nur auf Eigenschaften der Sache abstellen (Hinweis E vom 6. September 2011, 2008/05/0188, mwH) - eines Bescheides kann nur soweit zum Tragen kommen, als dies rechtlich zulässig ist. Es läuft der Auflassungsverpflichtung des § 29 Abs 1 erster Satz EisenbahnG 1957 zuwider, dieser unter Hinweis auf eine dingliche Wirkung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht zu folgen und entgegen dieser Verpflichtung die Auflassung nicht durch Erlassung des Feststellungsbescheides iSd § 29 Abs 4 EisbG zu finalisieren.Die dingliche Wirkung - dass nämlich durch den Bescheid begründete Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden (Hinweis E vom 29. Oktober 2009, 2007/03/0050, mwH), zumal solche Bescheide nur auf Eigenschaften der Sache abstellen (Hinweis E vom 6. September 2011, 2008/05/0188, mwH) - eines Bescheides kann nur soweit zum Tragen kommen, als dies rechtlich zulässig ist. Es läuft der Auflassungsverpflichtung des Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz EisenbahnG 1957 zuwider, dieser unter Hinweis auf eine dingliche Wirkung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht zu folgen und entgegen dieser Verpflichtung die Auflassung nicht durch Erlassung des Feststellungsbescheides iSd Paragraph 29, Absatz 4, EisbG zu finalisieren.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030131.X05

Im RIS seit

12.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten