RS Vwgh 2013/8/27 2013/06/0061

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2011 §26 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage der Zustimmung von Grundeigentümern und der Grundstücksverhältnisse und Eigentumsrechte am Bauplatz besteht nicht. Für Baumaßnahmen, die sich lediglich im Inneren von Gebäuden abspielen, ist auch die Zustimmung der Grundeigentümer nicht erforderlich (die im Baubewilligungsverfahren, abgesehen von der Frage des Vorliegens ihrer Zustimmung im Falle deren baurechtlicher Notwendigkeit, auch keine weitergehenden Rechte auf Klärung der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse am Bauplatz haben). Das Fehlen des Zustimmungserfordernisses der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1997, Slg.Nr. 14.783).Ein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage der Zustimmung von Grundeigentümern und der Grundstücksverhältnisse und Eigentumsrechte am Bauplatz besteht nicht. Für Baumaßnahmen, die sich lediglich im Inneren von Gebäuden abspielen, ist auch die Zustimmung der Grundeigentümer nicht erforderlich (die im Baubewilligungsverfahren, abgesehen von der Frage des Vorliegens ihrer Zustimmung im Falle deren baurechtlicher Notwendigkeit, auch keine weitergehenden Rechte auf Klärung der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse am Bauplatz haben). Das Fehlen des Zustimmungserfordernisses der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1997, Slg.Nr. 14.783).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013060061.X01

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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