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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Bei der Zu- und Abfahrt zum bzw. vom verfahrensgegenständlichen Parkplatz handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine öffentliche Straße, sondern um einen Privatweg unter anderem über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, ist im vorliegenden Fall somit nicht heranziehbar. Der Behörde ist insofern Recht zu geben, dass die Vorschrift betreffend das Erfordernis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet. Es stellt sich aber die Frage, ob die Immissionen, die vom Verbindungsweg zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem verfahrensgegenständlichen Parkplatz u.a. auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers ausgehen, als Teil des Parkplatzes gelten und somit zu berücksichtigen sind oder nicht. Zu einer solchen Problematik führte der Verwaltungsgerichtshof mit E vom 29. April 1997, 96/05/0042 (ergangen zur Wr BauO), aus, die Zu- und Abfahrt sei mit der Benützung des Stellplatzes untrennbar verbunden. Auf dieser Grundlage sind im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Auswirkungen des Parkplatzes auch jene Lärmimmissionen, die von der Zu- und Abfahrt zwischen dem Parkplatz und der öffentlichen Verkehrsfläche herrühren, zu berücksichtigen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060148.X02Im RIS seit
25.09.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013