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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Soweit der Nachbar die Überschreitung oder Verletzung einer Servitut behauptet, handelt es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung, die auf den Rechtsweg zu verweisen ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060148.X01Im RIS seit
25.09.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013