RS Vwgh 2013/8/27 2011/06/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2013
beobachten
merken

Index

L85005 Straßen Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §484;
ABGB §863;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1;
LStG Slbg 1972 §40 Abs2;

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des OGH zu § 484 ABGB dürfen Servituten im Hinblick auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart nicht erweitert werden (vgl. RIS-Justiz RS0011741, sowie das hg. E vom 15. September 2011, 2009/07/0195; im hg. E vom 21. Juni 2005, 2003/06/0158, wurde beispielsweise festgehalten, dass eine Wegdienstbarkeit für Wirtschaftsfuhren nicht für die beabsichtigte Errichtung von acht Einfamilienhäusern auf dem herrschenden Grundstück ausgeweitet werden dürfe). Eine Mehrbelastung muss allerdings hingenommen werden, wenn bei Bestellung der Dienstbarkeit etwa an die durch eine Teilung künftig entstehende Mehrbelastung gedacht war oder nach den Umständen gedacht werden musste (Hinweis E vom 20. September 2012, 2009/06/0092, mit Hinweis auf den B des OGH vom 13. April 1983, 1 Ob 555/83).Nach der ständigen Judikatur des OGH zu Paragraph 484, ABGB dürfen Servituten im Hinblick auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart nicht erweitert werden vergleiche RIS-Justiz RS0011741, sowie das hg. E vom 15. September 2011, 2009/07/0195; im hg. E vom 21. Juni 2005, 2003/06/0158, wurde beispielsweise festgehalten, dass eine Wegdienstbarkeit für Wirtschaftsfuhren nicht für die beabsichtigte Errichtung von acht Einfamilienhäusern auf dem herrschenden Grundstück ausgeweitet werden dürfe). Eine Mehrbelastung muss allerdings hingenommen werden, wenn bei Bestellung der Dienstbarkeit etwa an die durch eine Teilung künftig entstehende Mehrbelastung gedacht war oder nach den Umständen gedacht werden musste (Hinweis E vom 20. September 2012, 2009/06/0092, mit Hinweis auf den B des OGH vom 13. April 1983, 1 Ob 555/83).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060173.X03

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten