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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/06/0073 E 20. April 2004 RS 2 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 4 Z 41 Stmk. BauG 1995 sind lediglich die Eigentümer von Liegenschaften als Nachbarn im Sinne des Stmk. BauG 1995 am Baubewilligungsverfahren als Partei beteiligt, nicht aber sonstige dinglich Berechtigte (ausgenommen Bauberechtigte). Insbesondere einem Fruchtgenußberechtigten des Nachbargrundstücks kommt Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren nach dem Stmk. BauG 1995 demnach nicht zu.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk. BauG 1995 sind lediglich die Eigentümer von Liegenschaften als Nachbarn im Sinne des Stmk. BauG 1995 am Baubewilligungsverfahren als Partei beteiligt, nicht aber sonstige dinglich Berechtigte (ausgenommen Bauberechtigte). Insbesondere einem Fruchtgenußberechtigten des Nachbargrundstücks kommt Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren nach dem Stmk. BauG 1995 demnach nicht zu.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060089.X01Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015