RS Vwgh 2013/8/27 2011/06/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2013
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §4 Z41;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0073 E 20. April 2004 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 4 Z 41 Stmk. BauG 1995 sind lediglich die Eigentümer von Liegenschaften als Nachbarn im Sinne des Stmk. BauG 1995 am Baubewilligungsverfahren als Partei beteiligt, nicht aber sonstige dinglich Berechtigte (ausgenommen Bauberechtigte). Insbesondere einem Fruchtgenußberechtigten des Nachbargrundstücks kommt Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren nach dem Stmk. BauG 1995 demnach nicht zu.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk. BauG 1995 sind lediglich die Eigentümer von Liegenschaften als Nachbarn im Sinne des Stmk. BauG 1995 am Baubewilligungsverfahren als Partei beteiligt, nicht aber sonstige dinglich Berechtigte (ausgenommen Bauberechtigte). Insbesondere einem Fruchtgenußberechtigten des Nachbargrundstücks kommt Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren nach dem Stmk. BauG 1995 demnach nicht zu.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060089.X01

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten