RS Vwgh 2013/8/27 2011/06/0075

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §2 Abs12;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauO Tir 2001 §6 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 6 Abs. 6 Tir BauO 2001 stellt auf den "Bauplatz" ab. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung den nach wie vor ungeteilt bestehenden Bauplatz im Sinne des § 2 Abs. 12 Tir BauO 2001 als Maßstab herangezogen hat. Eine Pflicht zur Teilung und somit zur Veränderung des Bauplatzes vermag der Nachbar nicht als Nachbarrecht geltend zu machen (vgl. auch die Ausführungen bei Schwaighofer, aaO, S. 189; vgl. ferner die Bestimmungen über die Änderungen von Grundstücksgrenzen in den §§ 12 ff Tir BauO 2001, die ebenfalls dem Nachbarn keine entsprechenden Ansprüche vermitteln).Paragraph 6, Absatz 6, Tir BauO 2001 stellt auf den "Bauplatz" ab. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung den nach wie vor ungeteilt bestehenden Bauplatz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 12, Tir BauO 2001 als Maßstab herangezogen hat. Eine Pflicht zur Teilung und somit zur Veränderung des Bauplatzes vermag der Nachbar nicht als Nachbarrecht geltend zu machen vergleiche auch die Ausführungen bei Schwaighofer, aaO, Sitzung 189; vergleiche ferner die Bestimmungen über die Änderungen von Grundstücksgrenzen in den Paragraphen 12, ff Tir BauO 2001, die ebenfalls dem Nachbarn keine entsprechenden Ansprüche vermitteln).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060075.X06

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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