RS Vwgh 2013/8/27 2011/06/0075

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 stehen die Nachbarrechte nur zu, soweit sie "ihrem Schutz" dienen, also jeweils dem Schutz des betreffenden einschreitenden Nachbarn. Dies bedeutet z.B., dass der Nachbar hinsichtlich der Gebäudehöhe nur eine Verletzung der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann (vgl. z.B. Hauer,Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 2001 stehen die Nachbarrechte nur zu, soweit sie "ihrem Schutz" dienen, also jeweils dem Schutz des betreffenden einschreitenden Nachbarn. Dies bedeutet z.B., dass der Nachbar hinsichtlich der Gebäudehöhe nur eine Verletzung der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann vergleiche z.B. Hauer,

Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, S. 294; vgl. zur nunmehrigen gleichlautenden Rechtslage nach der Tir BauO 2011 auch Wolf, Tiroler Baurecht, S. 142).Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, Sitzung 294; vergleiche zur nunmehrigen gleichlautenden Rechtslage nach der Tir BauO 2011 auch Wolf, Tiroler Baurecht, Sitzung 142).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060075.X05

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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