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L82000 BauordnungRechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 stehen die Nachbarrechte nur zu, soweit sie "ihrem Schutz" dienen, also jeweils dem Schutz des betreffenden einschreitenden Nachbarn. Dies bedeutet z.B., dass der Nachbar hinsichtlich der Gebäudehöhe nur eine Verletzung der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann (vgl. z.B. Hauer,Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 2001 stehen die Nachbarrechte nur zu, soweit sie "ihrem Schutz" dienen, also jeweils dem Schutz des betreffenden einschreitenden Nachbarn. Dies bedeutet z.B., dass der Nachbar hinsichtlich der Gebäudehöhe nur eine Verletzung der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann vergleiche z.B. Hauer,
Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, S. 294; vgl. zur nunmehrigen gleichlautenden Rechtslage nach der Tir BauO 2011 auch Wolf, Tiroler Baurecht, S. 142).Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, Sitzung 294; vergleiche zur nunmehrigen gleichlautenden Rechtslage nach der Tir BauO 2011 auch Wolf, Tiroler Baurecht, Sitzung 142).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060075.X05Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013