RS Vwgh 2013/8/27 2011/06/0075

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauO Tir 2001 §6 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs. 6 Tir BauO 2001 muss mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze beidseits im erforderlichen Abstandsbereich von einer Verbauung frei bleiben. Wie der Nachbar ausführt, hat er selbst durch rechtskräftig genehmigte Bauten "die heranzuziehende gemeinsame Grenze voll konsumiert". Dies bedeutet, dass die Bauwerberin überall dort, wo der Nachbar diese "Grenze voll konsumiert" hat, ebenfalls eine Baulichkeit errichten darf, weil diese die Anforderung, dass mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze beidseits im erforderlichen Abstandsbereich von einer Verbauung freibleibt, nicht mehr verletzen kann (Hinweis E vom 24. März 2010, 2006/06/0214, unter Verweis auf das E vom 28. April 2009, 2009/06/0029).Gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Tir BauO 2001 muss mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze beidseits im erforderlichen Abstandsbereich von einer Verbauung frei bleiben. Wie der Nachbar ausführt, hat er selbst durch rechtskräftig genehmigte Bauten "die heranzuziehende gemeinsame Grenze voll konsumiert". Dies bedeutet, dass die Bauwerberin überall dort, wo der Nachbar diese "Grenze voll konsumiert" hat, ebenfalls eine Baulichkeit errichten darf, weil diese die Anforderung, dass mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze beidseits im erforderlichen Abstandsbereich von einer Verbauung freibleibt, nicht mehr verletzen kann (Hinweis E vom 24. März 2010, 2006/06/0214, unter Verweis auf das E vom 28. April 2009, 2009/06/0029).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060075.X01

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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