Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/02/0254 E 19. Oktober 2012 RS 1 hier: Gilt auch dann, wenn die Bestellung verspätet erfolgt ist.Stammrechtssatz
Die "Heranziehung" eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt wurde, bewirkt für sich allein keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG führt.Die "Heranziehung" eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt wurde, bewirkt für sich allein keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG führt.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010060205.X01Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017