RS Vwgh 2013/8/29 2013/16/0126

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Veröffentlicht am 29.08.2013
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001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Unter einer Option ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Anders als der keiner Rechtsgebühr unterliegende Vorvertrag verleiht die Option nicht bloß ein Recht auf Abschluss des Hauptvertrages, sondern begründet ihre Ausübung schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Im Optionsvertrag wird bereits Konsens über den Inhalt des künftigen Vertrages erzielt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/16/0053, mwN).Unter einer Option ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Anders als der keiner Rechtsgebühr unterliegende Vorvertrag verleiht die Option nicht bloß ein Recht auf Abschluss des Hauptvertrages, sondern begründet ihre Ausübung schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Im Optionsvertrag wird bereits Konsens über den Inhalt des künftigen Vertrages erzielt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/16/0053, mwN).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013160126.X01

Im RIS seit

24.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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