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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Unter einer Option ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Anders als der keiner Rechtsgebühr unterliegende Vorvertrag verleiht die Option nicht bloß ein Recht auf Abschluss des Hauptvertrages, sondern begründet ihre Ausübung schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Im Optionsvertrag wird bereits Konsens über den Inhalt des künftigen Vertrages erzielt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/16/0053, mwN).Unter einer Option ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Anders als der keiner Rechtsgebühr unterliegende Vorvertrag verleiht die Option nicht bloß ein Recht auf Abschluss des Hauptvertrages, sondern begründet ihre Ausübung schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Im Optionsvertrag wird bereits Konsens über den Inhalt des künftigen Vertrages erzielt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/16/0053, mwN).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013160126.X01Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019