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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/16/0051Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/16/0045 E 29. April 2013 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. Da für dieses in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückhaft geregelte Verfahren weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) noch die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden sind, sind mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2011/16/0216). Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist weder im AVG noch in der BAO vorgesehen und findet sich im Verwaltungsrecht für Strafverfahren (§ 51a VStG und § 77 FinStrG).Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. Da für dieses in den Paragraphen 6 und 7 GEG nur bruchstückhaft geregelte Verfahren weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) noch die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden sind, sind mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2011/16/0216). Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist weder im AVG noch in der BAO vorgesehen und findet sich im Verwaltungsrecht für Strafverfahren (Paragraph 51 a, VStG und Paragraph 77, FinStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013160050.X01Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013