Index
32/06 VerkehrsteuernBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/16/0160Rechtssatz
Übernimmt der Käufer zusätzlich zu dem vereinbarten Barpreis eine Schuld des Verkäufers, so stellt diese Schuldübernahme einen Teil der Gegenleistung dar, der gesondert mit seinem Wert anzusetzen ist (vgl. das Erkenntnis vom 24. November 2011, Zl. 2010/16/0246). Zur Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von Schulden durch den Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu dessen Gunsten auswirken (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl. 2005/16/0193).Übernimmt der Käufer zusätzlich zu dem vereinbarten Barpreis eine Schuld des Verkäufers, so stellt diese Schuldübernahme einen Teil der Gegenleistung dar, der gesondert mit seinem Wert anzusetzen ist vergleiche das Erkenntnis vom 24. November 2011, Zl. 2010/16/0246). Zur Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von Schulden durch den Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu dessen Gunsten auswirken vergleiche das Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl. 2005/16/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160159.X09Im RIS seit
25.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017