TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/17 92/01/1061

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des R in V, geboren am 9.10.1961, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juli 1992, Zl. 4.235.295/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist - vom Beschwerdeführer unbestritten - zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, bereits am 22. Oktober 1985 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Er lebte anschließend zwei Jahre lang in Wien und bekam "Schwierigkeiten", als im Jahr 1987 ein bei ihm wohnender Freund wegen Suchtgifthandels festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde erkennungsdienstlich behandelt. Am 1. Jänner 1988 entschloß er sich, zusammen mit drei Freunden in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen. Er wurde jedoch dort am 3. Jänner 1988 aufgegriffen und nach Österreich zurückgebracht. Erst daraufhin stellte er am 7. Jänner 1988 einen Asylantrag.

Diesen begründete der Beschwerdeführer bei seiner am 19. Jänner 1988 von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich durchgeführten niederschriftlichen Befragung damit, er sei Angehöriger der tamilischen Minderheit. 1985 sei ein Haus seiner Eltern durch die Armee bombardiert worden, wodurch seine Mutter getötet worden sei. Er habe deshalb seine Heimat per Flugzeug verlassen.

Die belangte Behörde wies - nach Übergang der Zuständigkeit auf sie gemäß § 73 Abs. 2 AVG - den Asylantrag u.a. mit der Begründung ab, angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer erst nach mehr als zwei Jahren nach Verlassen seiner Heimat einen Asylantrag gestellt habe und auch dies erst dann, als er habe befürchten müssen, seinen Aufenthalt in Österreich anders nicht mehr regeln zu können, sei sein Vorbringen insgesamt unglaubwürdig. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens müßte es jemandem, der in seiner Heimat tatsächlich Verfolgungen ausgesetzt sei, ein Bedürfnis sein, unmittelbar nach Verlassen des Verfolgerlandes Schutz vor Verfolgung zu suchen und daher sofort in einem geeigneten Staat um Asyl anzusuchen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (und damit auch auf Asylgewährung) verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich in Ausführung des Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nur gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, bekämpft dabei allerdings nicht die diesbezüglich oben wiedergegebenen, den angefochtenen Bescheid in ausreichendem Maße tragenden Argumente. Da diese Erwägungen der belangten Behörde (insbesondere so weit sie den Umstand betreffen, daß der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Jahre nach Verlassen seiner Heimat einen Asylantrag stellte; vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 92/01/0849 und die dort zitierte Vorjudikatur) keineswegs als unschlüssig erkannt werden können, kann der belangten Behörde, die darauf gestützt dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil sich die Rechtsrüge nur allgemein mit der Situation in Sri Lanka befaßt und mangels glaubhaft bescheinigter Fluchtgründe eine rechtliche Würdigung des Falles des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Geschehnisse in Sri Lanka gar nicht mehr stattzufinden hat. Aus diesem Grund ist für den Beschwerdeführer auch aus dem von der Beschwerde offenbar angesprochenen hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 88/01/0144, welches sich mit der Situation in Sri Lanka eingehend auseinandersetzt, nichts zu gewinnen.

Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1 VwGG), und zwar mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.

Aus diesem Grund war auch eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den zur hg. Zl. AW 92/01/0279 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011061.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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