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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §860;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/16/0160Rechtssatz
Nach ständiger (zivilgerichtlicher) Rechtsprechung und Lehre fallen unter den Begriff des "Rechtsgeschäftes" nicht nur Verträge, sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte, Akte, Auslobungen, Offerte udgl (vgl. im Fall von Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels OGH vom 22. September 2005, 2Ob34/05x). Für die vorliegenden Verlosungsbedingungen, die einseitig von den Verlosern aufgestellt wurden, kann nichts anderes gelten, weshalb vom Vorliegen eines Rechtsgeschäftes iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG ausgegangen werden kann.Nach ständiger (zivilgerichtlicher) Rechtsprechung und Lehre fallen unter den Begriff des "Rechtsgeschäftes" nicht nur Verträge, sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte, Akte, Auslobungen, Offerte udgl vergleiche im Fall von Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels OGH vom 22. September 2005, 2Ob34/05x). Für die vorliegenden Verlosungsbedingungen, die einseitig von den Verlosern aufgestellt wurden, kann nichts anderes gelten, weshalb vom Vorliegen eines Rechtsgeschäftes iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG ausgegangen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160159.X06Im RIS seit
25.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017