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32/06 VerkehrsteuernBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/16/0160Rechtssatz
Auch eine zusätzlich und außerhalb des Kaufvertrages gewährte Leistung stellt einen Teil der Gegenleistung dar. Selbst wenn eine Vereinbarung über zusätzliche Leistungen in einem gesonderten Vertragswerk niedergelegt wird, ändert dies nichts daran, dass diese Leistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (vgl. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II, in Rz 149 zu § 5 GrEStG zitierte hg. Rechtsprechung).Auch eine zusätzlich und außerhalb des Kaufvertrages gewährte Leistung stellt einen Teil der Gegenleistung dar. Selbst wenn eine Vereinbarung über zusätzliche Leistungen in einem gesonderten Vertragswerk niedergelegt wird, ändert dies nichts daran, dass diese Leistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind vergleiche die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band römisch zwei, in Rz 149 zu Paragraph 5, GrEStG zitierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160159.X05Im RIS seit
25.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017