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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/16/0246 2011/16/0247 2011/16/0248 2011/16/0249 2011/16/0250 2011/16/0256 2011/16/0252 2011/16/0253 2011/16/0254 2011/16/0255 2011/16/0251Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführerin ein Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens, ein Recht auf gesetzeskonforme, insbesondere schlüssige und alle Beweisergebnisse berücksichtigende Beweiswürdigung, anführt, bezeichnet sie kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht, weil die damit geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2012, 2012/13/0075 sowie das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0132).Soweit die Beschwerdeführerin ein Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens, ein Recht auf gesetzeskonforme, insbesondere schlüssige und alle Beweisergebnisse berücksichtigende Beweiswürdigung, anführt, bezeichnet sie kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht, weil die damit geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2012, 2012/13/0075 sowie das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160245.X01Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018