RS Vwgh 2013/8/29 2011/16/0167

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Veröffentlicht am 29.08.2013
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z17;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Übersteigt das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben (gemeinsam mit anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt, dann steht es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, 2006/16/0047, mwN). Pflichtteilsberechtigte (und Vermächtnisnehmer) können den überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils (oder zur Entrichtung des Legats) endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf andere Nachlassgegenstände oder nicht aus dem Nachlass stammendes Vermögen greift (vgl. etwa die Erkenntnisse des VfGH vom 23. Juni 1999, B 36/98, VfSlg 15.474, und vom 10. Juni 2002, B 1171/99, VfSlg 16.497). Der Erwerb der ihrerseits wieder erbschaftssteuerpflichtigen Pflichtteilsberechtigten stellt einen Erwerb von Todes wegen (§ 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall ErbStG) dar und findet seine rechtliche Wurzel im endbesteuerten Vermögen des Erblassers. Dass die Pflichtteilsberechtigten nicht unmittelbar endbesteuerte Vermögensgegenstände (etwa durch eine Depotübertragung) erhalten haben, ändert daran nichts. Die rechtliche Wurzel des Erwerbs der Erbin (Ehegattin des Erblassers) auf Grund der Versicherungsleistungen (§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG) liegt demgegenüber nicht in endbesteuertem Vermögen.Übersteigt das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben (gemeinsam mit anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt, dann steht es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, 2006/16/0047, mwN). Pflichtteilsberechtigte (und Vermächtnisnehmer) können den überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils (oder zur Entrichtung des Legats) endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf andere Nachlassgegenstände oder nicht aus dem Nachlass stammendes Vermögen greift vergleiche etwa die Erkenntnisse des VfGH vom 23. Juni 1999, B 36/98, VfSlg 15.474, und vom 10. Juni 2002, B 1171/99, VfSlg 16.497). Der Erwerb der ihrerseits wieder erbschaftssteuerpflichtigen Pflichtteilsberechtigten stellt einen Erwerb von Todes wegen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall ErbStG) dar und findet seine rechtliche Wurzel im endbesteuerten Vermögen des Erblassers. Dass die Pflichtteilsberechtigten nicht unmittelbar endbesteuerte Vermögensgegenstände (etwa durch eine Depotübertragung) erhalten haben, ändert daran nichts. Die rechtliche Wurzel des Erwerbs der Erbin (Ehegattin des Erblassers) auf Grund der Versicherungsleistungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG) liegt demgegenüber nicht in endbesteuertem Vermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160167.X01

Im RIS seit

24.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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