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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im angefochtenen Bescheid aufgenommene Weisung an die Leiterin und Kostenbeamtin der zuständigen Geschäftsabteilung des Landesgerichtes, vom Beschwerdeführer die noch nicht zur Vorschreibung gelangte restliche Pauschalgebühr gem. TP 12a GGG im Betrag von EUR 29,60 einzuheben. Diese Weisung kann nicht als Bescheid einer Verwaltungsbehörde iSd Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG angesehen werden. Die im Bereich der Verwaltung - und um einen Akt der Justizverwaltung handelt es sich im vorliegenden Fall - einem Organ einer Behörde von einem vorgesetzten Organ erteilte Weisung iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG ist vielmehr ein Akt der internen Willensbildung der Behörde, der Dritten gegenüber keine Rechtswirkungen auszuüben vermag. Daran ändert nichts, dass die Weisung im Rahmen eines Bescheides, nämlich der Erledigung des Berichtigungsantrages des Beschwerdeführers, schriftlich niedergelegt wurde. Diese Weisung ist auch gegenüber dem Beschwerdeführer nicht der Rechtskraft fähig. Es bleibt dem Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass ihm die Weisung an die Kostenbeamtin bescheidmäßig bekanntgegeben wurde, unbenommen, die auf Grund der Weisung ergangenen Bescheide der Kostenbeamtin neuerlich mit einem Berichtigungsantrag anzufechten und in der Folge gegen die Entscheidung über diesen Berichtigungsantrag Beschwerde bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. November 2011, 2011/16/0181, mwN).Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im angefochtenen Bescheid aufgenommene Weisung an die Leiterin und Kostenbeamtin der zuständigen Geschäftsabteilung des Landesgerichtes, vom Beschwerdeführer die noch nicht zur Vorschreibung gelangte restliche Pauschalgebühr gem. TP 12a GGG im Betrag von EUR 29,60 einzuheben. Diese Weisung kann nicht als Bescheid einer Verwaltungsbehörde iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG angesehen werden. Die im Bereich der Verwaltung - und um einen Akt der Justizverwaltung handelt es sich im vorliegenden Fall - einem Organ einer Behörde von einem vorgesetzten Organ erteilte Weisung iSd Artikel 20, Absatz eins, B-VG ist vielmehr ein Akt der internen Willensbildung der Behörde, der Dritten gegenüber keine Rechtswirkungen auszuüben vermag. Daran ändert nichts, dass die Weisung im Rahmen eines Bescheides, nämlich der Erledigung des Berichtigungsantrages des Beschwerdeführers, schriftlich niedergelegt wurde. Diese Weisung ist auch gegenüber dem Beschwerdeführer nicht der Rechtskraft fähig. Es bleibt dem Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass ihm die Weisung an die Kostenbeamtin bescheidmäßig bekanntgegeben wurde, unbenommen, die auf Grund der Weisung ergangenen Bescheide der Kostenbeamtin neuerlich mit einem Berichtigungsantrag anzufechten und in der Folge gegen die Entscheidung über diesen Berichtigungsantrag Beschwerde bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zu führen vergleiche den hg. Beschluss vom 9. November 2011, 2011/16/0181, mwN).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010160271.X03Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013